Sanddorn Gesellschaft der Freunde und Förderer des Sanddorns


 
Satzung des Vereins 
(Fassung vom 4.3.2000)

§ 1
Name des Vereins
Die Gesellschaft der Freunde und Förderer des Sanddorns führt den Namen
" Sanddorn e. V."
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister Berlin einzutragen. 

§ 2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erforschung und Anwendung von Sanddorn sowie die Popularisierung von Sanddorn und daraus oder damit hergestellten Produkten. Der Verein versteht sich als eine Dachorganisation von an Sanddorn Interessierten unabhängig von ihrer Profession oder ihrem Rechtsstatus.
Dazu wird der Verein insbesondere:
Forschung und Entwicklung, die sich mit Sanddorn befaßt, unterstützen, 
die Beziehung zwischen Wissenschaft und Praxis pflegen und den Ausbau ihrer Verbindungen im nationalen und internationalen Rahmen fördern,
die Popularisierung des Sanddorns und der umweltschützenden Nutzung dieser Naturresource fördern,
wissenschaftliche Öffentlichkeitsarbeit organisieren und fördern,
die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten unterstützen, insbesondere durch Herausgabe von eigenen Publikationen,
eine Dokumentation und Sammlung zu Sanddorn betreiben,
Methoden zu Qualitätsprüfung, -sicherung und Standardisierung entwickeln, publizieren und unterhalten,
Sanddorn und daraus hergestellte Erzeugnisse und Produkte bewerten und Qualitätszertifikate vergeben, um die Qualität von Sanddornerzeugnissen zu sichern.
Der Verein setzt sich das Ziel:
die dem ständigen Wechsel unterliegende Gemeinschaft der Forschenden und der Anwender durch eine Kontinuität der Generationen zu bereichern sowie das akademische Leben zu fördern,
wissenschaftliche Erkenntnisse und Forschungsergebnisse zu Sanddorn zu popularisieren und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein unterstützt Forschung und führt diese auch nach eigenem Ermessen, jedoch nicht mit eigenwirtschaftlichem Interesse, durch.
Zu diesem Zweck wird der Verein sich für die öffentliche Förderung von Forschungen zu Sanddorn einsetzen.

§ 3
Vereinsmittel
Die Mittel hierzu resultieren aus:
den Beiträgen der Mitglieder, 
aus Spenden, Schenkungen, Stiftungen und sonstigen Zuwendungen. 
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitglieder des Vereins
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand des Vereins werden.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. 

§ 5
Mitgliedschaft im Verein
Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Beitrittserklärung begründet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitritt ablehnen. Gegen diese Ablehnung kann der Antragsteller vor der Mitgliederversammlung Widerspruch führen. Er hat das Recht zur mündlichen Begründung seines Widerspruches. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3  Mehrheit endgültig.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Auflösung oder durch schriftliche Austrittserklärung, die mit Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.
Ein Mitglied kann auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es die Interessen oder das Ansehen des Vereins in grober Weise verletzt.
Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen endgültig darüber befindet.
Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen trotz Mahnung ein Jahr im Rückstand sind, kann der Gesamtvorstand die Mitgliedschaft entziehen. 
Den Mitgliedern steht der Rechtsweg offen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge
Es liegt im Ermessen eines jeden Mitgliedes, über die Höhe seines Mitgliedsbeitrages zu befinden.
Ein Mindestmitgliedsbeitrag wird vom Vorstand des Vereins 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres für das Folgegeschäftsjahr festgesetzt. Bei Nichtfestsetzung bleibt der für das laufende Geschäftsjahr festgesetzte Beitrag bestehen.
Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.

§ 7
Organe des Vereins
Als Organe des Vereins werden tätig:
der Vorstand, 
die Mitgliederversammlung. 

§ 8
Der Vorstand des Vereins
Den Vorstand bilden:
der Präsident,
der Vizepräsident,
der Schriftführer,  
Ehrenpräsidenten für den Fall einer Wahl.
Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens drei Mitgliedern direkt von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
Die Amtsdauer der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kooptiert der Vorstand bis zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied und regelt die Aufgabenverteilung. Wiederwahlen sind möglich.

§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er ist verantwortlich für die Einhaltung der satzungsgemäßen Ziele.
Der Vorstand verantwortet die Herausgabe von Veröffentlichungen des Vereines. 
Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jährlich mindestens jedoch zweimal.
Der Präsident beruft die Sitzung ein. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten zu unterschreiben ist.
Der Vorstand kann für sich selbst eine Geschäftsordnung erlassen. Er beschließt die Richtlinien für die Erreichung der Vereinszwecke, bereitet die Mitgliederversammlung vor und entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.

§ 10
Rechtsvertretung
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, wobei jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

§ 11
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins und findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und vom Präsidenten oder in Vertretung vom Vizepräsidenten geleitet.
Der Vorstand kann darüber hinaus bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu veranlaßt, wenn diese Mitgliederversammlung von mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form. Die Zusendung mittels elektronischer Medien ist zulässig.

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, 
Entlastung des Vorstandes, 
Wahl des Vorstandes gemäß Statut, 
Wahl eines Rechnungsprüfers,
Entgegennahme und Beratung von Anträgen und Vorschlägen der Mitglieder. 

§ 13
Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Abstimmungen wird bei Stimmengleichheit der Beratungsgegenstand erneut zur Diskussion gestellt.
Abstimmungen können auch schriftlich, auch mittels elektronischer Medien erfolgen.
Bei Wahlvorgängen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines können gemäß BGB nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Sie ist den Vereinsmitgliedern binnen 4 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zuzustellen.

§ 14
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15
Aufgaben des Rechnungsprüfers
Dem Rechnungsprüfer obliegt die Prüfung der Kasse sowie des ihm vom Vorstand vorzulegenden Kassenberichts.

§ 16
Mitteilungen an das Finanzamt
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt vom Vorstand anzuzeigen. 

§ 17
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, wobei 2/3 aller Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen und mindestens 2/3 der Anwesenden für die Auflösung des Vereins stimmen.

§ 18
Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
 
 

Beschlossen in der Gründungsversammlung am  11. Januar 2000.

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