Satzung des Vereins
(Fassung vom 4.3.2000)
§ 1
Name des Vereins
Die Gesellschaft der Freunde und Förderer
des Sanddorns führt den Namen
" Sanddorn e. V."
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist
im Vereinsregister Berlin einzutragen.
§ 2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der
Erforschung und Anwendung von Sanddorn sowie die Popularisierung von Sanddorn
und daraus oder damit hergestellten Produkten. Der Verein versteht sich
als eine Dachorganisation von an Sanddorn Interessierten unabhängig
von ihrer Profession oder ihrem Rechtsstatus.
Dazu wird der Verein insbesondere:
Forschung und Entwicklung, die sich mit Sanddorn befaßt, unterstützen,
die Beziehung zwischen Wissenschaft und Praxis pflegen und den Ausbau ihrer
Verbindungen im nationalen und internationalen Rahmen fördern,
die Popularisierung des Sanddorns und der umweltschützenden Nutzung
dieser Naturresource fördern,
wissenschaftliche Öffentlichkeitsarbeit organisieren und fördern,
die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten unterstützen,
insbesondere durch Herausgabe von eigenen Publikationen,
eine Dokumentation und Sammlung zu Sanddorn betreiben,
Methoden zu Qualitätsprüfung, -sicherung und Standardisierung
entwickeln, publizieren und unterhalten,
Sanddorn und daraus hergestellte Erzeugnisse und Produkte bewerten und
Qualitätszertifikate vergeben, um die Qualität von Sanddornerzeugnissen
zu sichern.
Der Verein setzt sich das Ziel:
die dem ständigen Wechsel unterliegende Gemeinschaft der Forschenden
und der Anwender durch eine Kontinuität der Generationen zu bereichern
sowie das akademische Leben zu fördern,
wissenschaftliche Erkenntnisse und Forschungsergebnisse zu Sanddorn zu
popularisieren und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein unterstützt
Forschung und führt diese auch nach eigenem Ermessen, jedoch nicht
mit eigenwirtschaftlichem Interesse, durch.
Zu diesem Zweck wird der Verein sich für
die öffentliche Förderung von Forschungen zu Sanddorn einsetzen.
§ 3
Vereinsmittel
Die Mittel hierzu resultieren aus:
den Beiträgen der Mitglieder,
aus Spenden, Schenkungen, Stiftungen und sonstigen Zuwendungen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder des Vereins
Mitglieder können natürliche und
juristische Personen sowie Personenvereinigungen durch schriftliche Beitrittserklärung
und deren Annahme durch den Vorstand des Vereins werden.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5
Mitgliedschaft im Verein
Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Beitrittserklärung
begründet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand
kann in begründeten Fällen den Beitritt ablehnen. Gegen diese
Ablehnung kann der Antragsteller vor der Mitgliederversammlung Widerspruch
führen. Er hat das Recht zur mündlichen Begründung seines
Widerspruches. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit
endgültig.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung
des ersten Mitgliedsbeitrags.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod,
durch Auflösung oder durch schriftliche Austrittserklärung, die
mit Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.
Ein Mitglied kann auf Beschluß des Vorstandes
aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es die Interessen oder
das Ansehen des Vereins in grober Weise verletzt.
Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied
Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die mit einer Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen Stimmen endgültig darüber befindet.
Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen
trotz Mahnung ein Jahr im Rückstand sind, kann der Gesamtvorstand
die Mitgliedschaft entziehen.
Den Mitgliedern steht der Rechtsweg offen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Es liegt im Ermessen eines jeden Mitgliedes,
über die Höhe seines Mitgliedsbeitrages zu befinden.
Ein Mindestmitgliedsbeitrag wird vom Vorstand
des Vereins 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres für das Folgegeschäftsjahr
festgesetzt. Bei Nichtfestsetzung bleibt der für das laufende Geschäftsjahr
festgesetzte Beitrag bestehen.
Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.
§ 7
Organe des Vereins
Als Organe des Vereins werden tätig:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand des Vereins
Den Vorstand bilden:
der Präsident,
der Vizepräsident,
der Schriftführer,
Ehrenpräsidenten für den Fall einer Wahl.
Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag
des Vorstandes oder von mindestens drei Mitgliedern direkt von der Mitgliederversammlung
gewählt werden.
Vorstandsmitglieder können nur natürliche
Personen werden.
Die Amtsdauer der von der Mitgliederversammlung
gewählten Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre und endet
mit der Neuwahl des Vorstandes.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes
vorzeitig aus, so kooptiert der Vorstand bis zum Zeitpunkt der nächsten
Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied und regelt die Aufgabenverteilung.
Wiederwahlen sind möglich.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung der
Geschäfte sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er ist verantwortlich für die Einhaltung
der satzungsgemäßen Ziele.
Der Vorstand verantwortet die Herausgabe von
Veröffentlichungen des Vereines.
Beschlußfähig ist der Vorstand,
wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des
Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jährlich
mindestens jedoch zweimal.
Der Präsident beruft die Sitzung ein.
Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten
zu unterschreiben ist.
Der Vorstand kann für sich selbst eine
Geschäftsordnung erlassen. Er beschließt die Richtlinien für
die Erreichung der Vereinszwecke, bereitet die Mitgliederversammlung vor
und entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
§ 10
Rechtsvertretung
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, wobei jeweils zwei
Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Gremium des Vereins und findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand
mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen
und vom Präsidenten oder in Vertretung vom Vizepräsidenten geleitet.
Der Vorstand kann darüber hinaus bei
Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist
dazu veranlaßt, wenn diese Mitgliederversammlung von mindestens ¼
der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form.
Die Zusendung mittels elektronischer Medien ist zulässig.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung
gehören:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes gemäß Statut,
Wahl eines Rechnungsprüfers,
Entgegennahme und Beratung von Anträgen und Vorschlägen der Mitglieder.
§ 13
Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die
einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Abstimmungen wird bei Stimmengleichheit
der Beratungsgegenstand erneut zur Diskussion gestellt.
Abstimmungen können auch schriftlich,
auch mittels elektronischer Medien erfolgen.
Bei Wahlvorgängen entscheidet bei Stimmengleichheit
das Los.
Beschlüsse über Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereines können gemäß BGB nur
mit 2/3 der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.
Sie ist den Vereinsmitgliedern binnen 4 Wochen schriftlich oder in elektronischer
Form zuzustellen.
§ 14
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Aufgaben des Rechnungsprüfers
Dem Rechnungsprüfer obliegt die Prüfung
der Kasse sowie des ihm vom Vorstand vorzulegenden Kassenberichts.
§ 16
Mitteilungen an das Finanzamt
Beschlüsse über Satzungsänderungen
und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt vom Vorstand anzuzeigen.
§ 17
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur im
Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, wobei 2/3 aller Mitglieder
des Vereins anwesend sein müssen und mindestens 2/3 der Anwesenden
für die Auflösung des Vereins stimmen.
§ 18
Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Beschlossen in der Gründungsversammlung
am 11. Januar 2000. |