Satzung

Nachfolgend können Sie die Satzung des Vereins einsehen. (Hinweis: Die in der letzten Mitgliederversammlung beschlossene Eintragung des zweiten Vizepräsidenten ist angemeldet, jedoch noch ausstehend.)

Die Gesellschaft führt den Namen „Sanddorn e.V. – Gesellschaft zur Förderung von Sanddorn und Wildobst." Der Verein hat seinen Sitz in Altlandsberg und ist im Vereinsregister Frankfurt/Oder einzutragen.

(1) Der „Sanddorn e.V. - Gesellschaft zur Förderung von Sanddorn und Wildobst" verfolgt den Zweck, auf dem Gebiet der Wildfrüchte und auf den mit Wildfrüchten zusammenhängenden Gebieten

(a) Fachleute und andere Interessenten aus Wissenschaft, Technik und Wirtschaft zu Gemeinschaftsarbeiten zu vereinen 
(b) – gestrichen –

(c) die fachliche Ausbildung zu fördern

(d) durch Wort und Schrift über alle einschlägigen Fragen zu informieren und das Interesse der Öffentlichkeit für diese Fragen zu wecken

(e) Nationale und internationale Normungs- und Standardisierungsvorhaben fördernd zu begleiten und Einheitsmethoden auf dem gesamten Interessengebiet des Vereines zu entwickeln und zu publizieren.

(f) Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer steuerbegünstigten inländischen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beschaffen.

(g) Wildfrüchte und Sanddorn und die umweltschützende Nutzung dieser Naturresourcen zu fördern

(h) Dokumentationen und Sammlungen zu Wildfrüchten und Sanddorn zu betreiben und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen

(i) die dem ständigen Wechsel unterliegende Gemeinschaft der Forschenden und der Anwender durch eine Kontinuität der Generationen zu bereichern sowie das akademische Leben zu fördern
(j) Der "Sanddorn e.V. - Gesellschaft zur Förderung von Sanddorn und Wildobst" kann zum Zwecke der Forschungsförderung auch eigene nicht gewinnorientierte Forschungseinrichtungen unterhalten. Deren Tätigkeit ist ausschließlich auf das Wohl der Allgemeinheit ausgerichtet.
Forschungsergebnisse sind zeitnah und mindestens jährlich zu veröffentlichen. 

(2) Der „Sanddorn e.V. - Gesellschaft zur Förderung von Sanddorn und Wildobst" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Ziele des „Sanddorn e.V. - Gesellschaft zur Förderung von Sanddorn und Wildobst" sollen insbesondere erreicht werden durch
(a) die Ausrichtung eigener Fachtagungen, Symposien, Fortbildungskurse
(b) die Herausgabe von Fachliteratur
(c) die Bildung von Fachgruppen
(d) Kooperation mit ausländischen wissenschaftlichen Organisationen
(e) Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

 

Die Vereinsmittel resultieren aus:
• den Beiträgen der Mitglieder,
• aus Spenden, Schenkungen, Stiftungen und sonstigen Zuwendungen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand des Vereins werden.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Beitrittserklärung begründet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitritt ablehnen. Gegen diese Ablehnung kann der Antragsteller vor der Mitgliederversammlung Widerspruch führen. Er hat das Recht zur mündlichen Begründung seines Widerspruches. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit endgültig.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Auflösung oder durch schriftliche Austrittserklärung, die mit Ende des Geschäftsjahres wirksam wird. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es die Interessen oder das Ansehen des Vereins in grober Weise verletzt.

Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen endgültig darüber befindet.

Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen trotz Mahnung ein Jahr im Rückstand sind, kann der Gesamtvorstand die Mitgliedschaft entziehen.

Den Mitgliedern steht der Rechtsweg offen.

Die Beiträge der Mitglieder werden in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Für Studierende sind reduzierte Beiträge festzusetzen.

Der Jahresbeitrag ist von den Mitgliedern in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag stunden, herabsetzen oder erlassen.

Als Organe des Vereins werden tätig: der Vorstand, die Mitgliederversammlung.

Den Vorstand bilden:
• der Präsident,
zwei Vizepräsidenten,
• der Schriftführer,
• der Kassenwart,
• Ehrenpräsidenten für den Fall einer Wahl.

Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens drei Mitgliedern direkt von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen werden. Benennt ein juristisches Mitglied eine natürlich Person als seinen Vertreter, so ist dieser für die Zeit der Benennung auch wählbar. Die Benennung bedarf der Schriftform.

Die Amtsdauer der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes.

Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kooptiert der Vorstand bis zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied und regelt die Aufgabenverteilung. Wiederwahlen sind möglich.

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Er ist verantwortlich für die Einhaltung der satzungsgemäßen Ziele. Der Vorstand verantwortet die Herausgabe von Veröffentlichungen des Vereines. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jährlich mindestens jedoch zweimal. Der Präsident beruft die Sitzung ein. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten zu unterschreiben ist.

Der Vorstand kann für sich selbst eine Geschäftsordnung erlassen. Er beschließt die Richtlinien für die Erreichung der Vereinszwecke, bereitet die Mitgliederversammlung vor und entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, wobei jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertre- tungsberechtigt sind.

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins und findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und vom Präsidenten oder in Vertretung vom Vizepräsidenten geleitet.

Der Vorstand kann darüber hinaus bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu veranlasst, wenn diese Mitgliederversammlung von mindestens 1⁄4 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.

Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form. Die Zusendung mittels elektronischer Medien ist zulässig.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
• Entlastung des Vorstandes,
• Wahl des Vorstandes gemäß Statut,
• Wahl eines Rechnungsprüfers,
• Entgegennahme und Beratung von Anträgen und Vorschlägen der Mitglieder.

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Abstimmungen wird bei Stimmengleichheit der Beratungsgegenstand erneut zur Diskussion gestellt.
Abstimmungen können auch schriftlich, auch mittels elektronischer Medien erfolgen. Bei Wahlvorgängen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines können gemäß BGB nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Sie ist den Vereinsmitgliedern binnen 4 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zuzustellen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Dem Rechnungsprüfer obliegt die Prüfung der Kasse sowie des ihm vom Vorstand vorzulegenden Kassenberichts.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt vom Vorstand anzuzeigen.

Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, wobei 2/3 aller Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen und mindestens 2/3 der Anwesenden für die Auflösung des Vereins stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Es ist an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Bio- oder agrarwissenschaftlichen Zwecken zu übertragen.